Rechtsprechung
BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 10.97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt - Unangemessen hohe Wohnungsmiete - Sozialhilferechtliche Angemessenheit einer Kaltmiete im Hinblick auf Wohnungsgröße und Personenzahl sowie Quadratmeterpreis - Übrigbleiben eines ...
- Judicialis
BSHG § 12 Abs. 1 Satz 1; ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 F. 1962
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 05.12.1995 - 2 K 2818/94
- VGH Baden-Württemberg, 08.08.1996 - 7 S 168/96
- BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 155.96
- BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 10.97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95
Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung
Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 10.97
Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrigbleiben (BVerwGE 92, 1 ; 101, 194 ).Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ; 101, 194 ).
Die darin liegende Beschränkung des Hilfeanspruchs ist im sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angelegt, sie läuft ihm nicht zuwider (BVerwGE 101, 194 ).
Auf § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO können die Klägerinnen, die bereits vor Bezug der neuen Wohnung Sozialhilfe erhalten haben, sich dabei nicht berufen (vgl. BVerwGE 75, 168 ; 101, 194 ); nicht von vornherein auszuschließen ist es hingegen, daß ihnen für den streitbefangenen Zeitraum nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO ein Anspruch auf Übernahme des auf sie entfallenden Anteils an den Gesamtkosten ihrer neuen Wohnung zusteht.
Denn auch ein Sozialhilfeempfänger, der eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe beanspruchen, wenn und solange für ihn auf dem Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich seines örtlichen Trägers der Sozialhilfe keine bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (BVerwGE 101, 194 ).
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 101, 194 ) ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, verpflichtet, dem Sozialhilfeträger substantiiert darzulegen, daß eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist.
- BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85
Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft
Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 10.97
Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ; 101, 194 ).Auf § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO können die Klägerinnen, die bereits vor Bezug der neuen Wohnung Sozialhilfe erhalten haben, sich dabei nicht berufen (vgl. BVerwGE 75, 168 ; 101, 194 ); nicht von vornherein auszuschließen ist es hingegen, daß ihnen für den streitbefangenen Zeitraum nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO ein Anspruch auf Übernahme des auf sie entfallenden Anteils an den Gesamtkosten ihrer neuen Wohnung zusteht.
- BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93
Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich
Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 10.97
Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ; 101, 194 ). - BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84
Kosten der Unterkunft - Mietaufwand - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erwachsenes …
- BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91
Sozialhilfe - Lebensunterhalt - Angemessene Unterkunft - Teilweise Übernahme der …
Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 10.97
Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrigbleiben (BVerwGE 92, 1 ; 101, 194 ).